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KG, 22.03.2006 - (3) 1 Ss 43/06 (23/06) |
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Volltextveröffentlichungen (2)
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- KG, 05.06.2000 - 1 Ss 5/00
Auszug aus KG, 22.03.2006 - 1 Ss 43/06
Anders als in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag erst gar nicht abgeschlossen worden ist, muss das Urteil im Falle der Vertragsauflösung die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärung ergibt (vgl. KG, Beschluss vom 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) - m.w.N.).
- KG, 14.09.2007 - 1 Ss 95/07
Fahrlässigkeit beim Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs
Abgesehen davon kann aus dem Umstand, dass über das Bestehen eines Versicherungsvertrages nicht gesprochen wurde, nicht ohne weiteres auf Fahrlässigkeit geschlossen werden, denn bei einem - was hier nicht ausgeschlossen werden kann - mit ordnungsgemäß gesiegelten amtlichen Kennzeichen versehenen Kraftfahrzeug kann ein Kraftfahrer in aller Regel von dem Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ausgehen (vgl. KG VRS 111, 155;… Dauer in Hentschel, StVR 39. Aufl., vor § 23 FZV Rdn. 14).Er weist darauf hin, dass es für den Fall der Auflösung eines Haftpflichtversicherungsvertrages erforderlich sein kann, die Tatsachen festzustellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt (vgl. KG VRS 111, 155; KG, Beschlüsse vom 30. Mai 2007 - (3) 1 Ss 170/07 (72/07) -, 26. November 2001 - (3) 1 Ss 185/01 (106/01) -und 5. Juni 2000 - (3) 1 Ss 5/00 (31/00) -).